Ich rechne nach dem RVG ab und arbeite mit allen Rechtschutzversicherern zusammen.
Daneben gibt es auch noch staatliche Hilfen.
Beratungshilfe wird gewährt in Angelegenheiten
des Zivilrechts (z.B. Kaufrecht, Mietsachen, Schadensersatzansprüche, bei Verkehrsunfällen, nachbarliche Streitigkeiten, Scheidungs-, Unterhaltssachen, sonstige Familiensachen, Erbstreitigkeiten, Versicherungsrecht);
des Arbeitsrechts (z.B. bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses);
des Verwaltungsrechts (z.B. Sozialhilfe, Wohngeld, Bafög, Bausachen, Abgaben und Gebührenrecht, Schul- und Hochschulrecht, Gewerberecht, Enteignungen, Wehrpflicht- und Zivildienstrecht);
des Sozialrechts (z.B. in Renten- und Versorgungsangelegenheiten, in Fragen zur Arbeitslosenversicherung oder -unterstützung);
des Verfassungsrechts (z.B. Verfassungsbeschwerden wegen Grundrechtsverletzungen).
Wenn es im Gesamtzusammenhang mit einer Beratung in den o.g. Rechtsgebieten notwendig ist, auf andere Rechtsgebiete einzugehen, wird auch für diese Beratungshilfe gewährt.
Ist man in den Verdacht geraten, eine strafbare Handlung oder eine Ordnungswidrigkeit begangen zu haben, so kann man sich zwar beraten lassen, erhält jedoch nicht Vertretung oder Verteidigung.
Bitte sprechen Sie uns an, wenn Sie einen Termin mit unserer Kanzlei vereinbaren, wenn Sie Beratungshilfe beantragen möchten. Wir erklären Ihnen dann, was Sie hierzu veranlassen müssen.
Beratungshilfe wird jedoch nur gewährt, wenn die Berechnung, die wie bei der Prozesskostenhilfe vorgenommen wird, kein einzusetzendes Einkommen ergibt bzw. ein einzusetzendes Einkommen unter 15,- € im Monat.
Wird ein gerichtliches Verfahren notwendig, so kann bei geringem Einkommen und Vermögen Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe in Anspruch genommen werden. Dann werden die Kosten der Prozessführung ganz oder teilweise vom Staat getragen. Die prozessführende Partei hat allerdings ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. Zum Vermögen zählt auch ein zu erwartender Anspruch auf Prozesskostenvorschuss oder ein Anspruch auf Versicherungsschutz.
Damit niemals mutwillig auf Kosten der Allgemeinheit Prozesse geführt werden, wird die Prozesskostenhilfe nur gewährt, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Die
beabsichtigte Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung muss hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten. Zudem darf der Antragsteller selbst persönlich sowie wirtschaftlich nicht in der Lage sein,
den Prozess zu führen.
Rechtsuchenden Personen, deren einzusetzendes Einkommen über 15 Euro liegt, wird in gewissen Grenzen das Recht eingeräumt, die Prozesskosten in monatlichen Raten zu
zahlen, die nach der Höhe des einzusetzenden Einkommens gestaffelt sind Dabei sind insgesamt höchstens 48 Monatsraten aufzubringen, gleichgültig wie viele Instanzen der Prozess
durchläuft.
Das einzusetzende Einkommen wird folgendermaßen berechnet:
Einzusetzendes Einkommen = Bruttoeinkommen abzgl. Steuern, Vorsorgeaufwendungen und Werbungskosten,zzgl. Kindergeld, abzgl. Freibeträge (468,- Euro für die antragstellende
Partei und ihren Lebenspartner sowie ein Unterhaltsbeitrag zwischen 272,- und 374,- € für jede weitere unterhaltsberechtigte Person, z.B. jedes Kind je nach Alter, wobei Unterhalt angerechnet
wird, zusätzlich 213,- Euro für die erwerbstätige Partei; Stand: 01.01.2016) sowie abzgl. der gesamten Wohnkosten einschließlich Heizung.
Bitte beachten Sie, daß bei Prozesskostenhilfe durch den Staat nur anfallende Gerichtskosten und die Kosten des von Ihnen beauftragten Rechtsanwaltes abgedeckt sind, nicht jedoch die Kosten der Gegenseite.